Satzung

Satzung für einen

gemeinnützigen Verein

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1      Der Name des Vereins lautet: KuKuK Kunst und Kultur und Kreativität Berlin e.V.

1.2      Der Verein hat seinen Sitz in 16247 Althüttendorf.

1.3      Er wird im Register des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“

1.4      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

2.1      Zweck des Vereins ist die unentgeltliche Entwicklung, Unterstützung und Umsetzung von Konzepten aus dem kulturellen, künstlerischen und kreativen Bereicht sowie die Förderung von Künstlern, Kulturverbundenen und Kreativen. Insbesondere durch und bei Kunstausstellungen, Konzerten, Filmprojekten, Theateraufführungen, Lesungen, kunstpädagogische Projekte, Kabarett und Open-Air-Events..

2.2      Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch tätige Mitgliedschaft der Vereinsmitglieder.

2.3.     Ein wirtschaftlich, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wird nicht Dritten gegenüber im Innen- und Außenverhältnis unternehmerisch tätig. 

  • 3 Gemeinnützigkeit

3.1      Es werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“. Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht vorrangig eigenwirtschaftlichen Zielen.

3.2      Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte.

3.3      Es erfolgt keine Begünstigung an Dritte oder Beschäftigte/Angestellte des Vereins durch unverhältnismäßig hohe oder übertriebene Honorierung und Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

3.4      Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.

3.5      Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in §3 Abs. 1 genannten gemeinnützigem Anspruch dient.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge

4.1      Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

4.2      Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4.3      Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres und muss gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.2      Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a)die Mitgliederversammlung
  2. b)der Vorstand.
  • 7 Mitgliederversammlung

7.1      Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

7.2      Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

7.3      In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

7.4      Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.5      Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Abs. 4 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

7.6      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

  • 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

8.1      Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.

8.2      Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Die Wahl findet

x          geheim mit Stimmzetteln statt.

8.3      Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die 2/3 Mehrheit der Stimmen

x          aller Vereinsmitglieder.

8.4      Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

8.5      Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Rechungsprüfers.

8.6      Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

8.7      Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

8.8      Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

8.9      Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:

x          zusätzliche Aufgaben des Vereins

x          Satzungsänderungen

x          Höhe der Mitgliedsbeiträge

x          Belastung von Vereinssvermögen und Grundbesitz

x          Auflösung des Vereins

x          weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand

  • 9 Vorstand

9.1      Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und Protokollführer zusammen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereines werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

9.2      Der Vorstand wird auf folgende Weise gewählt:

x          Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n erste/n Vorsitzende/n und eine/n zweite/n Vorsitzende/n. Die Wiederwahl ist zulässig.

9.3      Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

9.4      Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen:

x          auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern

9.5      Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

9.6      Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der Schatzmeister und der Protokollführer vertreten den Verein gemeinschaftlich.

9.7      Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeiter eingestellt wurden, ist der Geschäftsführer ihr Vorgesetzter. Über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie über die Behandlung von Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand.

9.8      Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäftsführer anwesend zu sein. Er darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

9.9      Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9.10    Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind von §181 BGB befreit. 

  • 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

  • 11 Tarifverträge

             Bei Tarifverträgen gilt: Auf hauptamtliche Beschäftigte des Verbands werden der Bundesangestelltentarifvertrag TVÖD mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.

  • 12 Verbandsfinanzierung, Auflösung des Vereins

12.1    Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Im Einzelnen:

x          Mitgliedsbeiträge

x          Spenden

x          Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern, z.B. KFW

x          Zuwendungen Dritter, z.B. Verbände und Vereine

12.2    Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Verbandsmitglieder erforderlich.

12.3    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es ausschließlich undunmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

  • 13 Inkraftsetzung 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Register in Kraft.